Baumfällung - rechtliche Voraussetzungen
In Mainz, Wiesbaden und weiteren Städten unterliegen Bäume ab einer Größe (Stammumfang 80cm und mehr, gemessen in 1m Höhe) der "Rechtsverordnung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der Stadt" (Baumschutzsatzung). Das Fällen oder der starke Rückschnitt eines solchen Baumes ist nur unter bestimmten Umständen erlaubt. Es muss daher für diese Bäume eine Genehmigung nach Rechtsverordnung beim Grün- und Umweltamt beantragt werden. Gerne kümmern wir uns für Sie und holen die erforderlichen Unterlagen für Sie ein. Wir arbeiten schwerpunktmäßig im Raum Mainz und Wiesbaden, sind aber selbstverständlich auch überregional für Sie tätig.
Rechtlicher Hintergrund zum Bundesnaturschutzgesetz § 39, 44:
Am 1. März 2010 ist das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Kraft getreten. Dort werden unter anderem auch bundeseinheitlich Fäll- und Schnittverbote in der Baum- und Gehölzpflege geregelt (§ 39 und 44 BNatSchG). Diese Regelungen betreffen Bäume, Hecken, lebende Zäune, Sträucher und weitere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September. Ziel des Gesetztes ist es, Tiere zu schützen, die Bäume und Sträucher als Lebensraum nutzen. Der Zeitraum berücksichtigt die Reproduktionszeit der meisten Tierarten. Somit können Vögel ungestört brüten und Baumbewohner wie Eichhörnchen oder Baummarder ihre Jungen großziehen. Auch Insekten profitieren von der Regelung. Hummeln, Bienen oder Schmetterlinge finden im Frühling und Sommer damit mehr nektarreiche Blüten vor.
Bäume in gärtnerisch genutzten Grundflächen sind von den Fäll- und Schnittverboten nicht betroffen. Je nach Bundesland sind damit Privatanlagen, Gärten, Grünanlagen, Rasensportanlagen und Friedhöfe gemeint. Auch zwischen 1. März und 30. September dürfen Sie die Bäume in Ihrem Garten also ohne besondere Genehmigung fällen oder zurückschneiden. Es sei denn, dort befinden sich Lebensstätten wild lebender Tiere oder es existieren in Ihrer Gemeinde oder Ihrem Bundesland gesonderte naturschutzrechtliche Vorschriften wie zum Beispiel eine Baumschutzsatzung.
Hecken, lebende Zäune, Sträucher und andere Gehölze unterliegen dagegen – auch in privaten Gärten oder in Grünanlagen – den Fäll- und Schnittverboten nach § 39 BNatSchG im Zeitraum von 1. März bis 30. September. Beachten Sie also, dass der Rückschnitt von Hecken in dieser Zeit nicht erlaubt ist. Dies gilt jedoch nur für größere Schnitte oder ein „auf Stock setzen“ der Gehölze.
Schonende Formschnitte dürfen ganzjährig durchfgeführt. Auch Pflegeschnitte an Obstgehölzen sind aus der Verbotsregelung ausgenommen.